AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Manfred Kempf GmbH, Viernheim

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere (nachfolgend: Verkäufer) vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: Käufer) allerdings nur, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware) ohne Rücksicht darauf, ob wir diese selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssen.

1.2 Es gelten ausschließlich unsere AVB; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung vom Rücktritt oder von Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Textform ist hierzu nicht ausreichend.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss, Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Gutachten, Kalkulationen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen bzw. zugeleitet haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.3 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.4 Beim Versendungskauf (siehe 3.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen und nicht vereinbart wurde, dass die Transportkosten mit dem Kaufpreis abgegolten sind, behalten wir uns vor, eine angemessene Transportkostenpauschale zu erheben. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost u.Ä. geschützt geliefert. Soweit handelsüblich liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten der Verpackung trägt der Verkäufer.
Transport- sowie alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

2.5 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Erhalt der Ware ohne Skontoabzug in der Weise, dass der Kaufpreis am Fälligkeitstag zur uneingeschränkten freien Verfügung des Verkäufers steht. Bei Verträgen mit größeren Beträgen behalten wir uns vor, vor Lieferung eine Anzahlung auf den Kaufpreis oder Vorkasse zu verlangen. Die Anzahlung oder die Vorkasse ist sofort mit Rechnungsstellung entsprechend der vorstehenden Regelung zur Zahlung fällig.

2.6 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Verkäufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB unberührt.

2.7 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt 5.4 unberührt.

2.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, bspw. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag gem. § 321 BGB berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen – Einzelanfertigungen – können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3. Lieferung, Frist und Verzug, Gefahr, Abnahme, Annahmeverzug

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, der Erfüllungsort ist Dornum. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, event. Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2 Die Lieferfrist wird von uns bei Annahme der Bestellung festgelegt, soweit diese nicht individuell vereinbart wird. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 20 Werktage, wobei der Samstag als Feiertag gilt, ab Vertragsschluss (siehe 2.2). Soweit wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (bspw. Nichtverfügbarkeit der Leistung/Ware), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung/Ware auch innerhalb der
neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung/Ware in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft (Am Tag des Vertragsabschlusses hat der Verkäufer einen Belieferungsvertrag, der bei objektiver Betrachtung so gestaltet ist, dass bei reibungslosem Ablauf er seinen Käufer mit gleicher Sicherheit beliefern kann) abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzliche Vorschrift über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B.
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. 6. dieser AVB.

3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Warenwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettowarenwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder ein nur wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechtes entsprechend. Der Übernahme bzw. Abnahme
steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

3.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1% des Nettowarenwertes pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch bis zu einem Betrag der
den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbaren Schaden im Einzelfall nicht überschreitet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Entschädigungspauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Entschädigungspauschale entstanden ist.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) und dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung über den Erwerb und die Lieferung von Ware einschließlich Saldoforderungen aus einem aus dieser Geschäftsbeziehung auf Erwerbs- und/oder Liefervorgänge beschränkten Kontokorrentverhältnis.

4.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt Erfasste Ware (siehe hierzu 4.5) wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

4.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

4.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (4.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts
der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

4.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

4.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

4.8 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

4.9 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertragzurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

5. Mängelansprüche des Käufers

5.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängel, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Verpackung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Es wird klargestellt, dass die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) in jedem Fall unberührt bleiben.

5.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware geltend alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, wobei es hierbei keinen Unterschied macht, ob die Produktbeschreibung vom Käufer vom Hersteller oder von uns stammt. Gewichte werden auf unseren geeichten Wagen festgestellt und sind für die Rechnungsstellung
maßgebend. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung
(siehe § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

5.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind außerdem berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5.5 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

5.6 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigert.

5.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlicht ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

5.8 Bei Waren, die als deklassiertes/mangelhaftes Material verkauft worden sind (z.B. sogenanntes II-Wahl Material), steht dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solchen mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche
zu.

5.9 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur nach Maßgabe von 6. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6. Sonstige Haftung

6.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf), wobei in diesem Fall unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

6.4 Die sich aus 6.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen geltend nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7. Verjährung

7.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

7.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BGB und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher gem. § 479
BGB.

7.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten geltend für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. 6. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

8.1 Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. 4. unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam sein sollte.

8.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dornum, Gerichtsstand Norden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

8.3 Bei Auslandslieferungen unserer Ware ist der Käufer zur Entrichtung für Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verpflichtet, soweit nicht eine aufgrund bilateraler oder mulilateraler Steuerabkommen beruhende Steuerbefreiung gegeben ist, der Käufer diese nachweist und
uns die entsprechenden Nachweise hierfür vorliegen bzw. vorgelegt werden.